Satzung
der
Wählervereinigung Kremperheide
§ 1 Name
Die Interessenvertretung ist eine Wählergruppe im Sinne des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG). Sie führt den Namen „Wählervereinigung Kremperheide“ mit der Kurzbezeichnung „WVK“.
Die „Wählervereinigung Kremperheide“ ist ein Zusammenschluss demokratischer Bürgerinnen und Bürger Kremperheides.
§ 2 Zweck und Ziele
Zweck der „Wählervereinigung Kremperheide“ ist es, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene an der politischen Willensbildung mitzuwirken und teilzunehmen und dadurch interessierten Kremperheider Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zu geben, ein modernes Gemeinwesen mitzugestalten.
Vorrangige Ziele in der Arbeit der Wählergruppe und ihrer Mitglieder (Fraktion) in der Gemeindevertretung Kremperheide sind u.a.:
- Bürgernähe und Bürgerinformation zu pflegen und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu fördern.
- Eine auf den künftigen Bedarf abgestimmte umweltverträgliche Bau-, Siedlungs- und Verkehrswegeentwicklung mitzuplanen und durchzuführen.
- Den derzeitigen Wohn- und Freizeitwert der Gemeinde zu erhalten, den Bedürfnissen anzupassen und zu verbessern.
- Der Jugendarbeit, der Seniorenarbeit, dem Kindergarten, der Schule und dem Sport einen hohen Stellenwert einzuräumen.
- Möglichen Schaden an der Gesundheit, dem Wohlbefinden und von dem Grundeigentum der Einwohnerinnen / Einwohner abzuwenden.
- Dafür einzutreten, dass besondere Leistungen und Verdienste von Einwohnerinnen / Einwohnern und ehrenamtlich Tätigen in Vereinen und Verbänden durch die Gemeinde gewürdigt werden.
- Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erhalten und im Rahmen der Möglichkeiten auszubauen.
- In einem Kommunal-Wahlprogramm mit allen Betroffenen die anstehenden kommunal-politischen Aufgaben und Maßnahmen zu erfassen, zu planen, fortzuschreiben und durchzuführen.
Die
WVK verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Das Gemeinwohl steht im
Vordergrund. Die WVK ist überparteilich tätig.
§ 3 Sitz
Sitz der WVK ist Kremperheide. Die Postanschrift ist die Anschrift (Wohnung) der Vorsitzenden /des Vorsitzenden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied der WVK kann jede/ jeder wahlberechtigte Bürgerin/Bürger Kremperheides werden, die/der ihr Programm anerkennt und ihre Ziele zu unterstützen bereit ist. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages und die sonstigen Beitragsregelungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Mitglieder können jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich ihren Austritt erklären.
Ein Mitglied, das beharrlich die Interessen der WVK schädigt oder über 1 Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist oder gegen die Satzung und Grundsätze der WVK verstößt oder sich ehrloser Handlungen schuldig gemacht hat, kann aus der WVK ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach vorheriger mündlicher oder schriftlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Gegen die Entscheidung auf Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses der Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitglied kann auch werden oder sein, wer seine Mitgliedschaft bei einer Partei erklärt hat. Die Mitarbeit im Vorstand und / oder der Fraktion ist aber untersagt. Das heißt, dass diejenigen Personen dann zwar zahlendes Mitglied in der WVK wären, aber keinerlei Einfluss auf Entscheidungen etc. haben.
§ 5 Organe
Organe der Kommunalen Interessenvertretung sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt – die Vorsitzende/ der Vorsitzende und ihre Stellvertreterin/ sein Stellvertreter jeweils in einem getrennten Wahlgang.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden
2. der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schriftführerin /dem Schriftführer
4. der Kassenwartin /dem Kassenwart
5. der Pressewartin /dem Pressewart
6. bis zu 5 Beisitzerinnen / Beisitzern
Zur Beratung und Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten kann der Vorstand um die ihm nicht angehörenden Mitglieder der Fraktion erweitert werden.
Umgekehrt hat die Fraktion den Vorstand und die Mitglieder über wichtige kommunale Probleme auf dem Laufenden zu halten.
Dem Vorstand obliegt die Leitung der WVK und die Verwaltung des Vermögens. Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu treffen, die u.a. zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele gem. § 2 der Satzung erforderlich sind.
Die / Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die /der stellvertretende Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten die WVK gerichtlich und außergerichtlich. Die / Der Vorsitzende oder ihr/e / sein/e Stellvertreter/in sowie jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied leiten die WVK und vertreten diese in allen geschäftlichen Angelegenheiten.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Vorstand wird von der Vorsitzenden /dem Vorsitzenden – im Falle ihrer/seiner Verhinderung – von ihrer/seinem Stellvertreterin/ Stellvertreter einberufen. Er ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder dieses verlangt. Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift (grdsl. Beschlussprotokoll) zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden und der Schriftführerin /dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal im Jahr von der/dem Vorsitzenden einzuberufen. Die Versammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über:
a) die Wahl des Vorstandes
b) den Jahresbericht
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl von 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfern mit einer Amtszeit von 2 Jahren (im Gründungsjahr wird 1 Kassenprüfer für 1 Jahr gewählt)
e) Satzungsänderungen
f) die Wahl der Bewerberinnen / Bewerber für die Gemeindewahl
g) das kommunalpolitische Programm
h) Anträge, die von Mitgliedern gestellt werden
i) grundsätzliche Angelegenheiten der Bürgerinnen / Bürger
j) die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages
k) Ausschluss von Mitgliedern
l) Auflösung der WVK
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 20 % der Mitglieder verlangen.
Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin /dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen sind nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen zulässig.
Wahlen für den Vorstand und die Wahl der Kassenprüfer/ Kassenprüferinnen erfolgen durch offene Abstimmung oder auf Antrag eines Mitgliedes durch geheime Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann derjenige, der die Mehrzahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt hat. Erhält niemand diese Mehrheit, so entscheidet das Los.
Bei Wahl der Bewerberinnen / Bewerber für die Gemeindewahl ist nach § 20 GKWG zu verfahren.
Die gewählten Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter handeln – in Anlehnung an § 2 dieser Satzung – in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung.
§ 8 Auflösung der Interessenvertretung
Die WVK kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag kann vom Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden oder von mindestens 40% der Mitglieder gestellt werden.
Der Auflösungsbeschluss erfordert die Anwesenheit von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder und eine ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von 3 Monaten mit gleicher Tagesordnung eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
Im Falle einer Auflösung geht nach vorheriger Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen der WVK auf eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung über.
§ 9 Gerichtsstand
Zuständig für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das Amtsgericht Itzehoe.
Die vorstehende Satzung wurde am 20. Februar 2002 von der Gründungsversammlung der „Wählervereinigung Kremperheide“ beschlossen und mit den Änderungsbeschlüssen vom 26.02.2013 und 06.02.2018 geändert.
Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft.
Kremperheide, 06.02.2018
gez. Rönnau
(Vorsitzender der WVK)